Allgemeine Geschäfts-bedingungen
1. GELTUNG
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (die „Geschäftsbedingungen“) finden, mit Ausnahme etwaiger ausdrücklich schriftlich vereinbarter Änderungen, auf jede (mündlich oder schriftlich) geschlossene Vereinbarung Anwendung und sind Bestandteil einer solchen Vereinbarung, wenn: (a) auf diese Geschäftsbedingungen in der Vereinbarung oder in einem Angebot, einer Bestellung, einer Auftragsbestätigung oder in sonstiger Korrespondenz, die zu dem Abschluss der Vereinbarung führt, Bezug genommen wurde; oder (b) die Vereinbarung, die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen betrifft und diese Geschäftsbedingungen zuvor auf eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien Anwendungen gefunden haben. Diese Geschäftsbedingungen gelten darüber hinaus grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, Bestellers oder Vertragspartners haben keinerlei Geltung. Von diesen Geschäftsbedingen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von VENURO AG im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung festgehalten oder zwischen VENURO AG und dem Kunden schriftlich vereinbart und beidseits unterzeichnet werden. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, gelten für das Vertragsverhältnis, namentlich für die Leistungen von VENURO AG soweit anwendbar die SIA-Norm 118, 118/331, 331 und 343 und nachrangig die anwendbaren Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts und des materiellen schweizerischen Rechts. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil des individuellen Werkvertrages zwischen VENURO AG und dem Besteller bzw. der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung von VENURO AG dar.
2. DEFINITIONEN
Als „Vertrag“ wird eine individuelle Vereinbarung bezeichnet, auf die diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden (einschließlich gegebenenfalls Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und sonstiger Dokumente, mittels derer der Vertrag zustande gekommen ist). „Kunde“ bezeichnet den im Vertrag genannten Kunden/Besteller/Vertragspartner, welcher Endkunde oder Vertriebspartner sein kann. „Preis“ meint den Preis ohne MWST, netto, ab Werk Wädenswil, ohne Verpackung, Fracht und Transportversicherung und ohne Verzollung.
3. LIEFERUNG, GARANTIE, MÄNGELRÜGE UND EIGENTUMSVORBEHALT
VENURO AG gewährleistet die Mängelfreiheit der gelieferten Produkte für die Dauer von zwei Jahren ab Abnahme oder (bei Vertriebspartnern) ab Lieferung. Die Mängelrechte des Kunden verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Während der Gewährleistungsfrist gelten die folgenden Rügefristen für Mängel jeder Art: Der Kunde hat die unter dem Vertrag gelieferte Ware bei Lieferung umgehend auf Transport- und andere offensichtliche Mängel und Schäden hin zu prüfen. Allfällige Schäden und Mängel sind VENURO AG innert 7 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen unter konkreter Angabe des Mangels oder der fehlenden Eigenschaft. Nach Installation/Einbau der Ware hat der Kunde das Werk(-teil) innert 7 Tagen zu prüfen. Erneut sind Schäden und Mängel der VENURO AG innert 7 Tagen schriftlich anzuzeigen unter konkreter Angabe des Mangels oder der fehlenden Eigenschaft. Später auftretende (sog. versteckte) Mängel sind VENURO AG innert 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen unter konkreter Angabe des Mangels oder der fehlenden Eigenschaft. Der Kunde kann lediglich ein Nachbesserungsrecht geltend machen. Weitere Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Insbesondere besteht kein Recht des Kunden zum Vertragsrücktritt und zur Wandelung. VENURO AG hat ein Wahlrecht und kann alternativ Nachbesserung leisten, den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder diesen wandeln. Nicht als Mängel gelten kleine Kratzer und Dellen, fettige Oberflächen und ähnliche Unregelmässigkeiten, die aus einer Distanz von 3 Metern senkrecht betrachtet nicht erkennbar sind. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel oder Schäden aus oder im Zusammenhang mit (a) einer gewaltsamen oder unsachgemässen Behandlung oder einer nicht autorisierten Abänderung der Produkte; (b) der Auswahl und Montage ungeeigneter Produkte; (c) der Montage, dem Betrieb oder der Wartung entgegen den Anweisungen von VENURO AG; (d) Dritteinwirkungen wie z.B. mechanische Eingriffe, Witterungs- oder Umwelteinflüsse. Soweit gesetzlich zulässig, ist jede weitere Gewährleistung von VENURO AG ausgeschlossen. Die Haftung von VENURO AG aus Gewährleistung richtet sich nach Ziff. 6 unten. Gerügte Mängel berechtigen nicht zu Zahlungsrückbehalten oder zur Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware verbleibt das Eigentum an der Ware bei der VENURO AG. VENURO AG hat das Recht, den Eigentumsvorbehalt an der Ware beim zuständigen Registerführer eintragen zu lassen. Sie ist verpflichtet, den Vorbehalt aus dem Register löschen zu lassen, sobald die Ware/das Werk (inkl. Montage) vom Kunden vollständig bezahlt wurde.
4. LEISTUNGS- UND LIEFERZEIT
Leistungs- und Lieferfristen sind nicht wesentlich und die angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind nur unverbindliche Schätzungen, es sei denn, VENURO AG und der Kunde haben ausdrücklich vereinbart, dass ein bestimmter Liefertermin oder eine bestimmte Lieferfrist verbindlich ist. VENURO AG behält sich das Recht vor, ihre Leistungen und Lieferungen nach Benachrichtigung des Kunden unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Interessen neu zu planen. Verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen verlängern sich bei nicht von VENURO AG verschuldeten Leistungshindernissen, darin eingeschlossen Lieferunterbrüche von Unterlieferanten, in angemessener Weise. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt. VENURO AG ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über solche Hindernisse zu informieren. Hat VENURO AG nicht zu einem festen und verbindlichen Termin oder innerhalb einer verbindlichen Vorlaufzeit oder innerhalb einer angemessenen Frist nach einem voraussichtlichen Termin oder einer voraussichtlichen Vorlaufzeit geleistet oder geliefert, kann der Kunde VENURO AG schriftlich eine letzte und angemessene Frist für die Leistung und Lieferung setzen. Hat VENURO AG bis Ablauf dieser Frist nicht geleistet oder geliefert, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
5. SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN
Der Kunde ist verpflichtet, VENURO AG diejenigen Informationen und denjenigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die VENURO AG zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag benötigt. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, trägt der Kunde alle Kosten für den Transport und den Zugang zum Gewerk sowohl bei der Montage wie auch bei einer allfälligen Mängelbehebung (z.B. Kosten Skyworker). Der Kunde ist verpflichtet, VENURO AG schriftlich und detailliert über alle Gefahren am Arbeitsplatz, die die Sicherheit des Personals von VENURO AG bei Arbeiten auf dem Gelände des Kunden beeinträchtigen können, sowie über alle Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit den im unter dem Vertrag gelieferten Waren zu informieren. Wenn und soweit der Kunde einer seinen Verpflichtungen, wie vorstehend oder in einem anderen Teil des Vertrags beschrieben, nicht nachkommt oder sich damit in Verzug befindet, haftet VENURO AG nicht für dadurch verursachte Verzögerungen (unbeschadet anderer VENURO AG zur Verfügung stehender Rechtsmittel oder Rechte).
6. HAFTUNG
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von VENURO AG unter allen Titel ausdrücklich beschränkt auf während der Gewährleistungsfrist entstandene direkte Schäden. Ausser bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder zwingender Haftung gemäss Produkthaftpflichtgesetz ist die Haftung von VENURO AG zudem beschränkt auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertrauen kann und vertraut (Kardinalpflichten). In diesem Umfang haftet VENURO AG nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden direkten Schaden. Die Haftung von VENURO AG für weitere Schäden wie indirekte oder mittelbare Schäden jeder Art (unabhängig deren Inhalt oder Rechtsgrund) wie insbesondere aber nicht beschränkt auf Ansprüche Dritter, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen und -kosten jeder Art, Reputationsverlust, etc. ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
Auf das Verhältnis zwischen VENURO AG und dem Kunden ist materielles Schweizer Recht ohne Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände vorbehalten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von VENURO AG bei Klageeinleitung zuständig. VENURO AG behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden auch an seinem Wohnsitz- oder Sitzgerichtsstand zu belangen.